S a t z u n g
§ 1
Name
Der Verein führt den Namen: H e i m a t p fl e g e K l e i n - G e r a u
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein hat den Zweck, sich mit der Geschichte der Gemeinde Klein-Gerau im weitesten Sinne, mit
allem, was erhalten- und pflegenswert ist und mit der Sammlung und Archivierung historischer Dokumente zu beschäftigen .
§ 3
Mitgliedschaft:
Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit .
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.
Des Austritt beginnt mit Ende des Kalenderjahres in den der Austritt erklärt wurde.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht in der Hauptversammlung,
sowie das Recht, der Versammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.
Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Hauptversammlung.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung).
§ 6
Der Vo r s t a n d
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer dem
Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer sowie 3
Beisitzer, 3 Kassenprüfer.
§ 7
Mitgliederversammlung ( Hauptversammlung)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt
und ist durch den Vorstand einzuberufen.
Die Hauptversammlung beschließt über:
Entlastung und Wahl des Vorstandes , über Beiträge und Satzungsänderungen .
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch Vorstands-
beschluss oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder
einzuberufen.
Die Mitglieder sind zu allen Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und Einhaltung Frist von mindestens einer Woche
Schriftlich durch den Vorstand einzuladen
§ 8
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung keine andere
Stimmenmehrheit vorschreibt
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
§ 9
Niederschrift
Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird
eine Niederschrift aufgenommen, die
1. vom Vorsitzenden oder einem von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter,
2. vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist .
§ 10
Satzungsänderung, Vereinsauflösung
Satzungsänderung können durch die Hauptversammlung beschlossen werden.
Sie bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von
drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Diese befinden sich
über die Verwendung des Vereinsvermögens .
Klein-Gerau , den 21.10.1987